Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Hygienisierungs- und Desinfektionsmaßnahmen

Gültig nach DVGW W 551-3 (A) und EN 806

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von Patric René Rempel (SDUWA ANALYTIK, LEITUNGSWASSER1.DE), August-Gabler-Weg 9, 89340 Leipheim (nachfolgend „Dienstleister“ genannt) erbrachten Leistungen im Bereich der Desinfektion von Trinkwasseranlagen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf chemische und thermische Desinfektionsmaßnahmen.

 

2. Leistungsbeschreibung

(1) Der Dienstleister führt Desinfektionsmaßnahmen nach bestem Wissen und unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorschriften und technischen Normen durch, insbesondere gemäß DVGW W 551-3 (A) und EN 806.

(2) Zusätzlich kann eine Hochdruckspülung gemäß EN 806-4 mit Wasser-Luft-Gemisch und intermittierender Druckluft durchgeführt werden. Diese dient der mechanischen Reinigung des Leitungssystems und erfolgt je nach Anlagenzustand ergänzend oder vorbereitend zur Desinfektion.

(3) Bei thermisch betriebenen Trinkwasseranlagen kann es erforderlich sein, die Temperatur in Warmwasserleitungen und Zirkulationsleitungen gezielt abzusenken, um die volle Wirksamkeit des eingesetzten Desinfektionsmittels zu gewährleisten. Diese Maßnahme erfolgt unter Beachtung der technischen Rahmenbedingungen und dient der Sicherstellung des Desinfektionserfolgs.

 

3. Haftungsausschluss für Leitungsschäden und Undichtigkeiten

(1) Der Dienstleister übernimmt keinerlei Haftung für Schäden an der Trinkwasserinstallation, die während oder nach der Desinfektionsmaßnahme auftreten. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich:

  • Undichtigkeiten aufgrund von Materialermüdung oder Korrosion
  • Schäden an Rohrleitungen, Armaturen oder Dichtungen durch chemische Einwirkungen
  • Druckschwankungen oder Ablösungen von Ablagerungen, die zu Verstopfungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Leitungssystems führen können

(1a) Der Dienstleister haftet nicht für Schäden an der Installation, die durch die Druckbelastung im Rahmen der Hochdruckspülung (EN 806-4) entstehen, insbesondere bei Vorschäden oder Materialermüdung.

(1b) Für Undichtigkeiten, die durch bereits bestehende, aber nicht sichtbare Vorschäden (z. B. Haarrisse, poröse Dichtungen, Materialschwächen) ausgelöst oder verstärkt werden, übernimmt der Dienstleister keine Haftung – auch dann nicht, wenn diese erst durch die Maßnahme sichtbar werden.

(1c) Für Schäden oder Beeinträchtigungen, die durch die erforderliche Abkühlung von Warmwasserleitungen oder Zirkulationsleitungen im Rahmen der Desinfektionsmaßnahme entstehen (z. B. Materialspannungen, thermische Verformungen), übernimmt der Dienstleister keine Haftung.

(2) Der Dienstleister übernimmt keine Gewähr für die nachhaltige Keimfreiheit der behandelten Leitungen, da eine erneute Kontamination durch äußere Einflüsse (z. B. unzureichende Wartung, Materialalterung oder bauliche Mängel) nicht ausgeschlossen werden kann.

(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Dienstleister ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

 

4. Verantwortlichkeiten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Leitungssystem vor der Desinfektion auf sichtbare Schäden zu überprüfen und den Dienstleister über bekannte Problemstellen zu informieren.

(1a) Die Durchführung der Hochdruckspülung erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Vor Durchführung ist dieser verpflichtet, die Leitungssysteme auf Eignung und Unversehrtheit prüfen zu lassen.

(2) Nach der Desinfektionsmaßnahme obliegt es dem Auftraggeber, die Wasserqualität durch regelmäßige Probenahmen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen sicherzustellen.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass während der Einwirkzeit keine unbefugte Wasserentnahme erfolgt, da dies die Wirksamkeit der Maßnahme beeinträchtigen kann.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Trinkwasseranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu betreiben, um Rekontaminationen zu vermeiden. Sollte dies nicht der Fall sein, übernimmt der Dienstleister keine Haftung für daraus resultierende mikrobiologische Belastungen oder sonstige Schäden.

 

5. Durchführung und Protokollierung

(1) Die Desinfektion erfolgt gemäß den vereinbarten Parametern und wird durch Messungen dokumentiert.

(2) Der Dienstleister stellt dem Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten ein Desinfektionsprotokoll zur Verfügung.

(2a) Die Hochdruckspülung dient der Reinigung, ersetzt jedoch keine vollständige Desinfektion. Für den hygienischen Endzustand nach der Maßnahme wird keine Gewähr übernommen.

(2b) Für eine eingeschränkte Wirksamkeit der Maßnahme, die durch die Nichtanwesenheit einzelner Bewohner oder Mieter zum Zeitpunkt der Desinfektion bedingt ist (z. B. keine vollständige Spülung oder Wasserentnahme möglich), übernimmt der Dienstleister keine Haftung. Diese Einschränkungen werden im Desinfektionsprotokoll dokumentiert.

(3) Eine Erfolgsgarantie wird ausdrücklich nicht gegeben. Der Nachweis der Wirksamkeit erfolgt anhand der dokumentierten Messwerte, jedoch kann eine erneute Kontamination durch äußere Faktoren nicht ausgeschlossen werden.

 

6. Haftungsausschluss für Folgeschäden und Betriebsunterbrechungen

(1) Der Dienstleister haftet nicht für Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle oder sonstige wirtschaftliche Schäden, die durch die Durchführung der Desinfektionsmaßnahme oder deren Folgen entstehen.

(2) Eine Haftung für gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den unsachgemäßen Umgang mit desinfiziertem Wasser oder durch die unsachgemäße Wiederinbetriebnahme der Anlage wird ausgeschlossen.

(3) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die sachgemäße Inbetriebnahme der Trinkwasserinstallation nach Abschluss der Desinfektion.

 

7. Haftung für Eigenverschulden des Auftraggebers

(1) Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für Schäden oder Beeinträchtigungen der Anlage, die durch unsachgemäße Nutzung, Fahrlässigkeit oder eigenmächtige Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter entstehen.

Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich:

  • Fehlbedienung oder unsachgemäße Nutzung von Anlagen und Armaturen
  • Manipulationen oder eigenmächtige technische Änderungen an der Installation
  • Verwendung ungeeigneter Reinigungs- oder Desinfektionsmittel durch den Auftraggeber

 

8. Zusätzliche Kosten bei unerwartetem Mehraufwand

(1) Sollte sich während der Durchführung der Desinfektion herausstellen, dass unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten, die einen erheblichen Mehraufwand verursachen, ist der Dienstleister berechtigt, zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen.

(2) Als unvorhergesehene Schwierigkeiten gelten unter anderem:

  • Massive Verschmutzungen oder Ablagerungen in der Leitung, die eine längere Spülzeit oder eine erhöhte Dosierung erfordern
  • Blockierte oder beschädigte Leitungen, die eine spezielle Behandlung notwendig machen
  • Unvorhersehbare bauliche Mängel, die eine sichere Durchführung der Maßnahme erschweren oder verhindern

(3) Der Dienstleister wird den Auftraggeber unverzüglich über den Mehraufwand informieren und mit ihm das weitere Vorgehen abstimmen.

 

9. Haftungsausschluss bei Rekontamination

(1) Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für eine erneute Kontamination (Rekontamination) des Trinkwassersystems nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Eine Rekontamination kann verschiedene Ursachen haben, insbesondere:

  • Mängel in der Trinkwasserinstallation, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen
  • Stillstandzeiten oder unzureichende Nutzung einzelner Leitungsabschnitte
  • Unzureichende Wartung oder fehlende regelmäßige Spülungen
  • Nicht fachgerecht ausgeführte bauliche Änderungen oder Reparaturen
  • Externe Verunreinigungen durch Rückverkeimung oder biofilmbildende Ablagerungen

 

10. Informationspflicht des Auftraggebers & Haftungsausschluss bei Kontakt mit Desinfektionswasser

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Gebäude befindlichen Personen rechtzeitig und umfassend über die Desinfektionsmaßnahme zu informieren. Dies umfasst:

  • Die Aushändigung eines offiziellen Aushangs
  • Die postalische oder digitale Weitergabe der Information an alle Mieter
  • Das sichtbare Anbringen des Aushangs im Gebäude

(2) Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für Schäden oder gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Kontakt mit desinfiziertem Wasser.

(3) Der Dienstleister stellt dem Auftraggeber spätestens drei Wochen vor Durchführung der Maßnahme einen offiziellen Aushang zur Verfügung. Dieser muss vom Betreiber mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme im Gebäude sichtbar angebracht werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Information aller betroffenen Personen liegt ausschließlich beim Auftraggeber.

 

11. Empfehlung, Pauschalpreise & Kostenstruktur

(1) Der Dienstleister spricht auf Grundlage der vorliegenden mikrobiologischen Befunde (z. B. KBE-Werte, Art der Keimbelastung) eine Empfehlung zur Durchführung der Desinfektionsmaßnahme aus. Diese Empfehlung basiert auf Erfahrungswerten, objektbezogenen Faktoren sowie dem voraussichtlichen Aufwand für eine wirksame Behandlung.

(2) Die in der Preisliste angegebenen Pauschalpreise sind Festpreise und gelten unabhängig von der Objektgröße. Sie beruhen auf der Wahrscheinlichkeitsaussage, dass die Maßnahme unter normalen Bedingungen innerhalb des empfohlenen Ablaufs erfolgreich durchgeführt werden kann.

(3) Weicht der Auftraggeber von der empfohlenen Maßnahme ab (z. B. entscheidet sich trotz hoher Kontamination für eine reine chemische Desinfektion ohne Hochdruckspülung), so erfolgt die Durchführung auf eigenes Risiko. In diesem Fall entfällt die Anwendung der Zusatzleistung „jeder weitere Tag“ (z. B. 3.000 €). Stattdessen werden bei erneutem Handlungsbedarf die Maßnahmen gemäß der ursprünglichen Empfehlung des Dienstleisters vollständig und zum vollen Pauschalpreis neu angesetzt (z. B. 8.500 € oder 12.000 €), da eine wirksame Sanierung nur im durchgehenden Ablauf gewährleistet werden kann.

(4) Der Dienstleister weist ausdrücklich darauf hin, dass gestückelte Maßnahmen – insbesondere bei Befall durch Pseudomonas aeruginosa oder bei hoher Legionellenkontamination – zu keiner nachhaltigen Wirkung führen können und durch Wiederverkeimung verschärfte hygienische Zustände verursachen können.

Es ist absolut kritisch, die empfohlene Maßnahme vollständig und im vorgesehenen Ablauf umzusetzen. Eine Abweichung kann nicht nur die Wirksamkeit erheblich einschränken, sondern auch zur Entwicklung von Resistenzen gegenüber eingesetzten chemischen Desinfektionsmitteln führen.

Der Dienstleister übernimmt in solchen Fällen keine Haftung für fehlende Sanierungserfolge oder die mögliche Ausbildung von resistenten Keimstämmen infolge abweichender Durchführung auf Wunsch des Auftraggebers.

(5) Hält sich der Auftraggeber an die empfohlene Vorgehensweise, so werden technisch notwendige zusätzliche Einsatztage mit einem reduzierten Tagessatz von 3.000 € berechnet. Technische Notwendigkeiten können z. B. vorliegen bei:

instabilen Redoxwerten (ORP)

hoher Zehrung von Chlordioxid

unzureichender Biofilmentfernung bei erstmaliger Hochdruckspülung

sehr großer Leitungslänge oder komplexer Leitungsstruktur

(6) Ob ein zusätzlicher Einsatztag erforderlich ist, wird durch den Dienstleister dokumentiert und dem Auftraggeber nachvollziehbar dargelegt.

 

12. Gerichtsstand & anwendbares Recht

(1) Es gilt deutsches Recht, Gerichtsstand ist der Sitz des Dienstleisters.

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